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§ 27m SN-19073 (Sachsen) — Finanzkontrolle

Glücksspielstaatsvertrag 2021

Landesrecht Sachsen

Stand: 27.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Anstalt unterliegt der Prüfung der Rechnungshöfe der Trägerländer.

(2) Auf die Jahresabschlussprüfung findet § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes entsprechende Anwendung. Die Rechte bei der Wahl oder Bestellung der Prüfer nach § 53 Absatz 1 Nummer 1 des Haushaltsgrundsätzegesetzes übt die zuständige Behörde nach § 27l Absatz 1 im Einvernehmen mit dem Rechnungshof des Sitzlandes aus.