(1) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Anstalt unterliegt der Prüfung der Rechnungshöfe der Trägerländer.
(2) Auf die Jahresabschlussprüfung findet § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes entsprechende Anwendung. Die Rechte bei der Wahl oder Bestellung der Prüfer nach § 53 Absatz 1 Nummer 1 des Haushaltsgrundsätzegesetzes übt die zuständige Behörde nach § 27l Absatz 1 im Einvernehmen mit dem Rechnungshof des Sitzlandes aus.