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Glücksspielstaatsvertrag 2021

§ 27f Zuständigkeiten der Anstalt

Stand: 27.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19073/27f#abs-1 (1) Die Anstalt ist zuständig für die mit Wirkung für alle Länder nach § 9a Absatz 1 zu erteilenden Erlaubnisse.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19073/27f#abs-2 (2) Die Anstalt ist einheitlich zuständige Behörde in den Fällen des § 9a Absatz 3.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19073/27f#abs-3 (3) Sie ist zuständige Behörde nach § 9 Absatz 8.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19073/27f#abs-4 (4) Die Anstalt ist außerdem zuständige Behörde für

1. (aufgehoben)

2. die Führung der Limitdatei nach § 6c Absatz 4 (einschließlich der Erlaubnis zur Festsetzung eines abweichenden Höchstbetrags für das Einzahlungslimit in der Glücksspielerlaubnis nach § 6c Absatz 1 Satz 3 und der Festsetzung von bindenden Rahmenregelungen zu den Voraussetzungen der Erlaubnis zur Festsetzung eines abweichenden Höchstbetrags für das Einzahlungslimit nach § 6c Absatz 1 Satz 5),

3. die Führung der Datei zur Verhinderung parallelen Spiels im Internet bei mehreren Anbietern nach § 6h Absatz 2 und

4. die Anpassung des Höchsteinsatzes je Spiel nach § 22a Absatz 7 Satz 2.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19073/27f#abs-5 (5) Die Anstalt ist zentral zuständige Behörde nach § 19 Absatz 2.

§ 27e § 27g