Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung der Landesdirektion Sachsen zur Festsetzung des Hochwasserentstehungsgebietes „Zwota“
Verordnung der Landesdirektion Sachsen zur Festsetzung des Hochwasserentstehungsgebietes …§ 1 Festsetzung als Schutzgebiet
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-18842/1#abs-1 (1) Die in § 2 beschriebenen Flächen auf dem Gebiet der Städte Klingenthal, Markneukirchen, Schöneck/Vogtland sowie der Gemeinde Grünbach im Landkreis Vogtlandkreis werden als Hochwasserentstehungsgebiet im Sinne des § 76 Absatz 1 des Sächsischen Wassergesetzes festgesetzt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-18842/1#abs-2 (2) Das Hochwasserentstehungsgebiet führt die Bezeichnung „Zwota“.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-18842/1#abs-3 (3) Mit Inkrafttreten der Verordnung gelten für das Verordnungsgebiet die Einschränkungen und Verbote des § 76 Absatz 2 bis 5 des Sächsischen Wassergesetzes .