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§ 1 SN-18842 (Sachsen) — Festsetzung als Schutzgebiet

Verordnung der Landesdirektion Sachsen zur Festsetzung des Hochwasserentstehungsgebietes „Zwota“

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die in § 2 beschriebenen Flächen auf dem Gebiet der Städte Klingenthal, Markneukirchen, Schöneck/Vogtland sowie der Gemeinde Grünbach im Landkreis Vogtlandkreis werden als Hochwasserentstehungsgebiet im Sinne des § 76 Absatz 1 des Sächsischen Wassergesetzes festgesetzt.

(2) Das Hochwasserentstehungsgebiet führt die Bezeichnung „Zwota“.

(3) Mit Inkrafttreten der Verordnung gelten für das Verordnungsgebiet die Einschränkungen und Verbote des § 76 Absatz 2 bis 5 des Sächsischen Wassergesetzes .