Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung der Landesdirektion Sachsen zur Festsetzung des Hochwasserentstehungsgebietes „Zwota“
Verordnung der Landesdirektion Sachsen zur Festsetzung des Hochwasserentstehungsgebietes …§ 2 Räumlicher Geltungsbereich
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-18842/2#abs-1 (1) Das Hochwasserentstehungsgebiet besteht aus einer einheitlichen Fläche und besitzt eine Größe von 4 828 Hektar.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-18842/2#abs-2 (2) Der Geltungsbereich erstreckt sich ganz oder teilweise auf Ortslagen der in § 1 Absatz 1 genannten Kommunen.
Die nördliche Begrenzung des Verordnungsgebietes verläuft, beginnend an der nordwestlichen Ecke des Flurstücks 2669/5 der Gemarkung Schöneck entlang der Staatsstraße S 301 nach Südosten bis zur nordöstlichen Ecke des Flurstücks 2743 der Gemarkung Schöneck. Von hier, die Staatsstraße S 301 in Richtung Südwesten verlassend, bis in Höhe der nördlichen Ecke des Flurstücks 2729 der Gemarkung Schöneck, dann in südöstliche Richtung entlang der Grenzen der Flurstücke 2729 und 2732 der Gemarkung Schöneck bis zum Alten Hammerweg. Diesem folgt sie in nordöstliche Richtung bis zur Kreuzung mit der Staatsstraße S 301 in der Ortslage Kottenheide. Von hier aus folgt sie erst der Gemeindestraße Hämmerling und dann dem Schwertweg nach Norden und Osten bis zur Grenze der Gemarkung Brunndöbra. Anschließend folgt sie der Gemarkungsgrenze Brunndöbra nach Norden und anschließend nach Osten bis zur Grenze der Gemarkung Mühlleiten und dieser in östliche Richtung bis zur Grenze der Gemarkung Steindöbra. Dann verläuft sie entlang dem Kammweg nach Osten bis zur Obersachsenberger Straße und anschließend in südöstliche Richtung bis zur Staatsgrenze zur Tschechischen Republik.
Die östliche und südliche Begrenzung des Verordnungsgebietes verläuft, beginnend am Treffpunkt der Obersachsenberger Straße mit der Staatsgrenze zur Tschechischen Republik, in südwestliche Richtung entlang der Staatsgrenze bis zur Gemarkungsgrenze Zwota. Von hier entlang der Gemarkungsgrenze Zwota bis zur Alten Klingenthaler Straße, anschließend entlang der Alten Klingenthaler Straße nach Süden bis circa 55 Meter südlich des Flurstücks 1128/2 der Gemarkung Zwota. Von hier aus entlang verschiedener Wirtschaftswege nach Westen bis zur Döhlerwaldstraße, entlang dieser in südliche und westliche Richtung bis zur Grenze des Flurstücks 1108/1 der Gemarkung Zwota und von hier aus nach Norden, die Flurstücke 1108/1, 1107/1, 1106 und 1105/1 umfahrend, bis zum Hüttenbachweg. Von hier aus orientiert sie sich stets in Nähe der Gemeindegrenze Klingenthal in westliche Richtung bis zum Treffpunkt der Gemeindegrenzen der Städte Markneukirchen, Klingenthal und Schöneck/Vogtland.
Beginnend am Treffpunkt der Gemeindegrenzen der Städte Markneukirchen, Klingenthal und Schöneck/Vogtland folgt die westliche Begrenzung des Verordnungsgebietes der Eisenbahnlinie Zwota-Schöneck/Vogtland in nordwestliche Richtung, dann verschiedenen forstwirtschaftlichen Wegen bis zur Kreuzung der Staatsstraße S 305 mit dem Grenzweg, anschließend der Staatsstraße S 305 nach Norden bis zur Eisenbahnstrecke Zwota-Schöneck/Vogtland und von hier aus der Einzugsgebietsgrenze zwischen Wolfsbach und Würschnitzbach bis zur nordwestlichen Ecke des Flurstücks 2669/5 Gemarkung Schöneck.
Nicht im Verordnungsgebiet enthalten sind die oberen Lagen des nordöstlich der Ortslage Zwotental gelegenen Wolfsberges.
Der detaillierte Grenzverlauf ist den Karten der Anlagen zu entnehmen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-18842/2#abs-3 (3) Die Grenzen des Hochwasserentstehungsgebietes sind in einer Gesamtkarte im Maßstab 1:15 000 (Anlage 1) sowie in 33 Detailkarten im Maßstab 1:2 000 (Anlage 3) dargestellt. Das Hochwasserentstehungsgebiet liegt innerhalb dieser Grenze und ist in den Karten farblich hervorgehoben. Maßgebend für den Grenzverlauf ist die Linienaußenkante der Grenzeintragung in den Detailkarten der Anlage 3. Die Anordnung der Detailkarten im Verhältnis zueinander und zur Gesamtkarte ist in einer Übersichtskarte der Landesdirektion Sachsen im Maßstab 1:21 000 (Anlage 2) dargestellt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SN-18842/2#abs-4 (4) Der Geltungsbereich der Verordnung umfasst die in einem Flurstückverzeichnis der Landesdirektion Sachsen (Anlage 4) aufgeführten Flurstücke und Flurstückteile innerhalb der in Absatz 3 festgesetzten Umgrenzung des Hochwasserentstehungsgebietes.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SN-18842/2#abs-5 (5) Veränderungen der Grenzen oder Bezeichnungen der vom Hochwasserentstehungsgebiet betroffenen Flurstücke verändern die festgesetzte Grenze des Hochwasserentstehungsgebietes nicht.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SN-18842/2#abs-6 (6) Die Anlagen 1 bis 4 sind Bestandteil der Verordnung.