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Sächsische Studienplatzvergabeverordnung§ 45 Serviceverfahren der Stiftung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-18734/45#abs-1 (1) Bei der Vergabe von Studienplätzen in Örtlichen Vergabe- und in Anmeldeverfahren kann die Hochschule gegen Erstattung der entstehenden Kosten die von der Stiftung angebotenen Dienstleistungen nach Artikel 4 des Staatsvertrags in Anspruch nehmen. Die Hochschule kann am Dialogorientierten Serviceverfahren teilnehmen und die Stiftung damit beauftragen, im Namen der Hochschule Zulassungsanträge entgegenzunehmen und zu prüfen sowie Zulassungs-, Rückstellungs-, Ablehnungs- und Ausschlussbescheide zu erstellen sowie zu versenden. Im Falle einer Bereitstellung zum Abruf nach § 22 Absatz 6 Satz 1 findet § 22 Absatz 6 Satz 2 bis 5 Anwendung. Gleiches gilt für Ausschlussbescheide, soweit die Hochschule zuständig ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-18734/45#abs-2 (2) Nimmt die Hochschule am Dialogorientierten Serviceverfahren teil, muss im Örtlichen Vergabe- und im Anmeldeverfahren bis zum Ablauf der in § 25 Absatz 1 genannten Bewerbungsfristen über das Webportal der Hochschule oder, soweit die Hochschule dies zulässt, über das Webportal der Stiftung der Zulassungsantrag eingegangen sein (Ausschlussfristen).