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# § 45 SN-18734 (Sachsen) — Serviceverfahren der Stiftung

Sächsische Studienplatzvergabeverordnung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bei der Vergabe von Studienplätzen in Örtlichen Vergabe- und in Anmeldeverfahren kann die Hochschule gegen Erstattung der entstehenden Kosten die von der Stiftung angebotenen Dienstleistungen nach Artikel 4 des Staatsvertrags in Anspruch nehmen. Die Hochschule kann am Dialogorientierten Serviceverfahren teilnehmen und die Stiftung damit beauftragen, im Namen der Hochschule Zulassungsanträge entgegenzunehmen und zu prüfen sowie Zulassungs-, Rückstellungs-, Ablehnungs- und Ausschlussbescheide zu erstellen sowie zu versenden. Im Falle einer Bereitstellung zum Abruf nach § 22 Absatz 6 Satz 1 findet § 22 Absatz 6 Satz 2 bis 5 Anwendung. Gleiches gilt für Ausschlussbescheide, soweit die Hochschule zuständig ist.

(2) Nimmt die Hochschule am Dialogorientierten Serviceverfahren teil, muss im Örtlichen Vergabe- und im Anmeldeverfahren bis zum Ablauf der in § 25 Absatz 1 genannten Bewerbungsfristen über das Webportal der Hochschule oder, soweit die Hochschule dies zulässt, über das Webportal der Stiftung der Zulassungsantrag eingegangen sein (Ausschlussfristen).

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Zitiervorschlag: § 45 SN-18734 (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SN-18734/45

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