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Sächsische Studienplatzvergabeverordnung

§ 18 Ergänzende Vorschriften zur Auswahl im Auswahlverfahren der Hochschulen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-18734/18#abs-1 (1) An der Vergabe der Studienplätze nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Staatsvertrags an einer Hochschule wird nur beteiligt, wer die Hochschule für diesen Studiengang im Zulassungsantrag genannt hat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-18734/18#abs-2 (2) Der Prozentrang nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 3 des Staatsvertrags bestimmt sich nach Anlage 4. Die zur Bestimmung des Prozentrangs erforderliche Punktzahl der Hochschulzugangsberechtigung wird nach den Anlagen 2 und 3 ermittelt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-18734/18#abs-3 (3) § 16 Absatz 3 und 4 findet Anwendung.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SN-18734/18#abs-4 (4) § 17 Absatz 2 gilt für die Quote nach Absatz 1 entsprechend.

§ 17 § 19