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§ 18 SN-18734 (Sachsen) — Ergänzende Vorschriften zur Auswahl im Auswahlverfahren der Hochschulen

Sächsische Studienplatzvergabeverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) An der Vergabe der Studienplätze nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Staatsvertrags an einer Hochschule wird nur beteiligt, wer die Hochschule für diesen Studiengang im Zulassungsantrag genannt hat.

(2) Der Prozentrang nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 3 des Staatsvertrags bestimmt sich nach Anlage 4. Die zur Bestimmung des Prozentrangs erforderliche Punktzahl der Hochschulzugangsberechtigung wird nach den Anlagen 2 und 3 ermittelt.

(3) § 16 Absatz 3 und 4 findet Anwendung.

(4) § 17 Absatz 2 gilt für die Quote nach Absatz 1 entsprechend.