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Sächsische Studienplatzvergabeverordnung

§ 14 Auswahl für ein Zweitstudium

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-18734/14#abs-1 (1) Die Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber für ein Zweitstudium wird durch die nach Anlage 1 ermittelte Messzahl bestimmt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-18734/14#abs-2 (2) Soweit ein Zweitstudium aus wissenschaftlichen Gründen angestrebt wird, erfolgt die Auswahl nach den Feststellungen der Hochschule, die für den jeweiligen Stu­dien­gang im ersten Zulassungsantrag im Vergabeverfahren in höchster Präferenz genannt wurde und die den Studiengang anbietet. Eine nachträgliche Änderung der Präferenzen oder Rücknahme von Anträgen ist unbeachtlich.

§ 13 § 15