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Sächsische Studienplatzvergabeverordnung§ 14 Auswahl für ein Zweitstudium
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-18734/14#abs-1 (1) Die Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber für ein Zweitstudium wird durch die nach Anlage 1 ermittelte Messzahl bestimmt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-18734/14#abs-2 (2) Soweit ein Zweitstudium aus wissenschaftlichen Gründen angestrebt wird, erfolgt die Auswahl nach den Feststellungen der Hochschule, die für den jeweiligen Studiengang im ersten Zulassungsantrag im Vergabeverfahren in höchster Präferenz genannt wurde und die den Studiengang anbietet. Eine nachträgliche Änderung der Präferenzen oder Rücknahme von Anträgen ist unbeachtlich.