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§ 14 SN-18734 (Sachsen) — Auswahl für ein Zweitstudium

Sächsische Studienplatzvergabeverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber für ein Zweitstudium wird durch die nach Anlage 1 ermittelte Messzahl bestimmt.

(2) Soweit ein Zweitstudium aus wissenschaftlichen Gründen angestrebt wird, erfolgt die Auswahl nach den Feststellungen der Hochschule, die für den jeweiligen Stu­dien­gang im ersten Zulassungsantrag im Vergabeverfahren in höchster Präferenz genannt wurde und die den Studiengang anbietet. Eine nachträgliche Änderung der Präferenzen oder Rücknahme von Anträgen ist unbeachtlich.