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Sächsische Studienplatzvergabeverordnung

§ 9 Ablauf des Zentralen Vergabeverfahrens, Bearbeitungsreihenfolge

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-18734/9#abs-1 (1) Wer in mehreren Quoten zu berücksichtigen ist, wird auf allen entsprechenden Ranglisten geführt. Artikel 9 Absatz 6 des Staatsvertrags bleibt unberührt. Die Zulassungsangebote werden zunächst in folgender Reihenfolge erteilt:

1. nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 6 (öffentlicher Bedarf),

2. nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 (Zweitstudium),

3. nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Staatsvertrags (Abiturbestenquote),

4. nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Staatsvertrags (zusätzliche Eignungsquote),

5. nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Staatsvertrags (Auswahlverfahren der Hochschulen),

6. nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 (außergewöhnliche Härte).

Für die weitere Bearbeitung der Ranglisten gelten die Koordinierungsregeln nach § 5 Absatz 5 bis 7. Zwischen der erstmaligen Erteilung von Zulassungsangeboten nach Satz 2 Nummer 3 und 4 sollen mindestens 14 Tage liegen. Die Zulassungsangebote nach Satz 2 Nummer 6 werden für das Sommersemester ab dem 19. Februar und für das Wintersemester ab dem 19. August erteilt. Die Studienplätze nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 5 vergeben die Hochschulen für das Sommersemester bis zum 20. März und für das Wintersemester bis zum 20. September. Abweichend für das Wintersemester 2020/2021 vergeben die Hochschulen die Studienplätze nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis zum 10. Oktober 2020.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-18734/9#abs-2 (2) Die Hochschule kann bei der Durchführung ihrer Auswahlverfahren nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Staatsvertrags durch Überbuchung der Zulassungszahlen berücksichtigen, dass Studienplätze voraussichtlich nicht besetzt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-18734/9#abs-3 (3) Die Hochschule teilt der Stiftung nach Ablauf der Frist nach § 22 Absatz 1 Satz 1 die Einschreibergebnisse mit.

§ 8 § 10