nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 10 SN-18734 (Sachsen) — Auswahl nach Härtegesichtspunkten

Sächsische Studienplatzvergabeverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Studienplätze nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden auf Antrag an Bewerberinnen und Bewerber vergeben, für die es eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde, wenn sie für den gewählten Studiengang keine Zulassung erhielten. Die Rangfolge wird durch den Grad der außergewöhnlichen Härte bestimmt.