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Staatsvertrag über die Bildung eines Gemeinsamen Prüfungsamtes zur Abnahme der …

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Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-1863/1#abs-1 (1) Die vertragsschließenden Länder bilden gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland ( EuRAG ) vom 9. März 2000 (BGBl. I S. 182, 1349), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2074), ein Gemeinsames Prüfungsamt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-1863/1#abs-2 (2) Gemeinsames Prüfungsamt ist das Landesjustizprüfungsamt Baden-Württemberg. In dieser Funktion führt es die Bezeichnung „Gemeinsames Prüfungsamt des Landes Baden-Württemberg und der Freistaaten Bayern und Sachsen“.

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