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§ 1 SN-1863 (Sachsen)

Staatsvertrag über die Bildung eines Gemeinsamen Prüfungsamtes zur Abnahme der Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die vertragsschließenden Länder bilden gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland ( EuRAG ) vom 9. März 2000 (BGBl. I S. 182, 1349), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2074), ein Gemeinsames Prüfungsamt.

(2) Gemeinsames Prüfungsamt ist das Landesjustizprüfungsamt Baden-Württemberg. In dieser Funktion führt es die Bezeichnung „Gemeinsames Prüfungsamt des Landes Baden-Württemberg und der Freistaaten Bayern und Sachsen“.