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Staatsvertrag über die Bildung eines Gemeinsamen Prüfungsamtes zur Abnahme der …

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Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-1863/2#abs-1 (1) Dem Gemeinsamen Prüfungsamt obliegt die Durchführung der Eignungsprüfung für die Zulassung europäischer Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte zur Rechtsanwaltschaft.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-1863/2#abs-2 (2) Die Erstellung und Auswahl der Aufsichtsaufgaben und die Bestellung der Prüferinnen und Prüfer für die Eignungsprüfung erfolgt durch das Landesjustizprüfungsamt Baden-Württemberg. Bei Bedarf beteiligen sich die anderen Länder durch die Benennung geeigneter Prüferinnen und Prüfer und die Einreichung schriftlicher Aufgabenvorschläge. Der Umfang der Beteiligung wird in diesem Fall im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt.

§ 1 § 3