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# § 19 SN-18376 (Sachsen) — Zweckbindung

Sächsisches Justizvollzugsdatenschutzgesetz  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Empfänger dürfen personenbezogene Daten nur zu dem Zweck verarbeiten, zu dessen Erfüllung sie übermittelt wurden. Für andere Zwecke dürfen sie diese Daten nur verarbeiten, wenn die Daten auch für diese Zwecke hätten überlassen werden dürfen und im Fall einer Übermittlung an eine nichtöffentliche Stelle die Justizvollzugsbehörde zugestimmt hat. Die Justizvollzugsbehörde hat die Empfänger auf die Zweckbindung nach den Sätzen 1 und 2 hinzuweisen.

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Zitiervorschlag: § 19 SN-18376 (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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