Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Atom- und Strahlenschutzausführungsgesetz
Sächsisches Atom- und Strahlenschutzausführungsgesetz§ 2 Zuständigkeiten im Bereich des Atom- und Strahlenschutzrechtes
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-18361/2#abs-1 (1) Für die Ausführung des Atomgesetzes ist das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft zuständig. Für das Atom- und Strahlenschutzrecht nach § 1 Absatz 1 Satz 1 ist im Übrigen das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie zuständig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-18361/2#abs-2 (2) Nach Landesrecht zuständige Behörden nach § 54 der Strahlenschutzverordnung vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2034, 2036), in der jeweils geltenden Fassung, sind die Gemeinden mit Berufsfeuerwehr oder mit hauptamtlichen Feuerwehrangehörigen, im Übrigen die Landkreise. Sie handeln im Einvernehmen mit dem Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie als zuständiger Aufsichtsbehörde.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-18361/2#abs-3 (3) Zur Ermittlung der Radioaktivität gemäß § 162 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes obliegt die Probenentnahme bei Bedarfsgegenständen, Trinkwasser, Abfällen, bei Kompost und dessen Ausgangsstoffen in Kompostieranlagen sowie bei Lebensmitteln, jedoch nicht bei unverarbeiteten Lebensmitteln pflanzlicher Herkunft sowie Milch beim Erzeuger, den Landkreisen und den Kreisfreien Städten.