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Staatsvertrag über die Hochschulzulassung

Artikel 16 Ordnungswidrigkeiten

Stand: 01.12.2019

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-18333/16#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer bei einer Bewerbung gegenüber der Stiftung vorsätzlich oder fahrlässig falsche Angaben über die für die Vergabe der Studienplätze maßgeblichen Daten macht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-18333/16#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-18333/16#abs-3 (3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Stiftung.

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