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Staatsvertrag über die Hochschulzulassung

Artikel 17 Auflösung der Zentralstelle

Stand: 27.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-18333/17#abs-1 (1) ¹Mit der Errichtung der Stiftung ist die gemäß Artikel 1 Absatz 1 des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen vom 20. Oktober 1972 errichtete Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (im Folgenden: Zentralstelle) aufgelöst worden. ²Aufgaben, Rechte und Verbindlichkeiten der Zentralstelle sind auf die Stiftung übergegangen. ³Die Planstellen der Zentralstelle verbleiben bis zu ihrem Freiwerden als Planstellen ohne Besoldungsaufwand im Haushalt des Sitzlandes, das die darauf geführten Beamtinnen und Beamten zur Tätigkeit bei der Stiftung zuweist. ⁴Die Einzelheiten regelt das Errichtungsgesetz.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-18333/17#abs-2 (2) Die Stiftung erstattet im Rahmen des jährlichen Wirtschaftsplans die Kosten für bereits vorhandene und zukünftige Versorgungsempfänger.

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