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Staatsvertrag über die HochschulzulassungArtikel 14 Staatlich anerkannte Hochschulen
Stand: 27.08.2026
¹Staatlich anerkannte Hochschulen können auf Antrag des Landes mit Zustimmung des Trägers in das Zentrale Vergabeverfahren einbezogen werden. ²Die Entscheidung trifft die Stiftung.