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Staatsvertrag über die Hochschulzulassung

Artikel 13 Beschlussfassung

Stand: 27.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-18333/13#abs-1 (1) Die Stiftung beschließt über

1. Vorschläge für die von den Ländern zu erlassenden Rechtsverordnungen (Artikel 12),

2. die Einbeziehung von Studiengängen in das Zentrale Vergabeverfahren (Artikel 7 Sätze 2 und 3),

3. die Aufhebung der Einbeziehung (Artikel 7 Satz 4).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-18333/13#abs-2 (2) ¹In diesen Angelegenheiten ist das Entscheidungsorgan der Stiftung beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vertreterinnen und Vertreter der Länder anwesend ist. ²Ein Land kann die Vertreterin oder den Vertreter eines anderen Landes zur Ausübung des Stimmrechts ermächtigen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-18333/13#abs-3 (3) Für Beschlüsse nach Absatz 1 ist eine Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der Ländervertreterinnen und Ländervertreter erforderlich.

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