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Artikel 14 SN-18333 (Sachsen) — Staatlich anerkannte Hochschulen

Staatsvertrag über die Hochschulzulassung

Landesrecht Sachsen

Stand: 27.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

¹Staatlich anerkannte Hochschulen können auf Antrag des Landes mit Zustimmung des Trägers in das Zentrale Vergabeverfahren einbezogen werden. ²Die Entscheidung trifft die Stiftung.