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# Artikel 13 SN-18333 (Sachsen) — Beschlussfassung

Staatsvertrag über die Hochschulzulassung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 27.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Stiftung beschließt über

1. Vorschläge für die von den Ländern zu erlassenden Rechtsverordnungen (Artikel 12),

2. die Einbeziehung von Studiengängen in das Zentrale Vergabeverfahren (Artikel 7 Sätze 2 und 3),

3. die Aufhebung der Einbeziehung (Artikel 7 Satz 4).

(2) ¹In diesen Angelegenheiten ist das Entscheidungsorgan der Stiftung beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vertreterinnen und Vertreter der Länder anwesend ist. ²Ein Land kann die Vertreterin oder den Vertreter eines anderen Landes zur Ausübung des Stimmrechts ermächtigen.

(3) Für Beschlüsse nach Absatz 1 ist eine Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der Ländervertreterinnen und Ländervertreter erforderlich.

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Zitiervorschlag: Artikel 13 SN-18333 (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 27.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SN-18333/13

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