Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Vermessungskostenverordnung
Sächsische Vermessungskostenverordnung§ 2 Nichterhebung von Kosten, Gebührenbefreiung
Stand: 26.08.2026
Die sachliche Verwaltungskostenfreiheit gemäß § 11 Absatz 1 Nummer 5 des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes und die persönliche Gebührenfreiheit gemäß § 12 Absatz 1 Satz 1 des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes treten nicht ein, sofern nicht in Anlage 1 Abweichendes bestimmt ist.