Gesetze / Landesrecht Sachsen / Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens „Beseitigung Schadensfolgen Extremwetterereignisse – Forst“
Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens „Beseitigung Schadensfolgen …§ 5 Wirtschaftsplan
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-17957/5#abs-1 (1) Das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft erstellt für jedes Wirtschaftsjahr einen Wirtschaftsplan. Das Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Wirtschaftsplan enthält alle im Wirtschaftsjahr zu erwartenden Einnahmen und voraussichtlich zu leistenden Ausgaben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-17957/5#abs-2 (2) Der Wirtschaftsplan ist dem Staatshaushaltsplan in dem jeweiligen Haushaltsjahr als Anlage beizufügen.