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§ 5 SN-17957 (Sachsen) — Wirtschaftsplan

Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens „Beseitigung Schadensfolgen Extremwetterereignisse – Forst“

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft erstellt für jedes Wirtschaftsjahr einen Wirtschaftsplan. Das Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Wirtschaftsplan enthält alle im Wirtschaftsjahr zu erwartenden Einnahmen und voraussichtlich zu leistenden Ausgaben.

(2) Der Wirtschaftsplan ist dem Staatshaushaltsplan in dem jeweiligen Haushaltsjahr als Anlage beizufügen.