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Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens „Beseitigung Schadensfolgen …

§ 6 Jahresrechnung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-17957/6#abs-1 (1) Das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft stellt zum Schluss des Wirtschaftsjahres die Jahresrechnung für den Fonds auf und fügt sie als Anhang der Haushaltsrechnung des Freistaates Sachsen bei.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-17957/6#abs-2 (2) Die Jahresrechnung enthält die Einnahmen und Ausgaben sowie den Bestand des Fonds.

§ 5 § 7