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Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens „Beseitigung Schadensfolgen …

§ 4 Finanzierung und Verwaltung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-17957/4#abs-1 (1) Der Fonds erhält Zuführungen aus dem Staatshaushalt im Haushaltsjahr 2018 in Höhe von 39 432 000 Euro und aus dem Haushaltsjahr 2019 in Höhe von 51 927 000 Euro.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-17957/4#abs-2 (2) Das Fondsvermögen verbleibt unverzinst im Liquiditätsmanagement des Freistaates Sachsen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-17957/4#abs-3 (3) Die Mittel werden direkt aus dem Fonds an die Empfänger ausgezahlt. Sofern die Mittel der Komplementärfinanzierung von Drittmittelprogrammen dienen, erfolgt die Ausreichung der Mittel über den Staatshaushalt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SN-17957/4#abs-4 (4) Rückzahlungen von den Empfängern aus Maßnahmen nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 fließen den jeweiligen Ausgabetiteln des Fonds zu.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SN-17957/4#abs-5 (5) Die Bindung der zugeführten Mittel erfolgt bedarfsabhängig auf der Grundlage eines Verwendungskonzeptes.

§ 3 § 5