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Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens „Beseitigung Schadensfolgen …

§ 2 Zweck und Mittelverwendung des Fonds

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-17957/2#abs-1 (1) Der Fonds dient der Finanzierung der besonderen Belastungen des Staatsbetriebes Sachsenforst sowie der Privat- und Körperschaftswaldbesitzer aufgrund der Sturmereignisse seit dem Jahr 2017 und der anhaltenden Dürre im Jahr 2018 sowie der daraus entstandenen Borkenkäfermassenvermehrung. Hierzu werden Fondsmittel

1. in den Jahren 2019 bis 2022 dem Staatsbetrieb Sachsenforst zum Ausgleich von nicht durch veranschlagte Zuführungen gedeckten Mindereinnahmen aufgrund insbesondere eines gegenüber den Planannahmen gesunkenen Holzpreises zur Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes, aufgrund von Mehrausgaben zur Bekämpfung des Borkenkäfers sowie aufgrund von Mehrausgaben für Nachbesserungen bei Waldumbaumaßnahmen,

2. in den Jahren 2019 bis 2021 für Bekämpfungsmaßnahmen der Privat- und Körperschaftswaldbesitzer, für die Errichtung zentraler Holzlagerplätze, den Transport von Holz zu diesen Holzlagerplätzen sowie zwingend erforderlicher Waldschutzmaßnahmen aufgrund der Borkenkäferkalamität

bereitgestellt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-17957/2#abs-2 (2) Nähere Ausführungsbestimmungen zu Zweck und Verwaltung des Fonds können in einer im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen zu erlassenden Verwaltungsvorschrift geregelt werden.

§ 1 § 3