Gesetze / Landesrecht Sachsen / Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens „Fonds für digitale Teilhabe und schnelles Internet“
Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens „Fonds für digitale Teilhabe und …§ 3 Stellung im Rechtsverkehr
Stand: 26.08.2026
Der Fonds ist nicht rechtsfähig. Das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr verwaltet den Fonds (Fondsverwalter).