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§ 3 SN-17934 (Sachsen) — Stellung im Rechtsverkehr

Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens „Fonds für digitale Teilhabe und schnelles Internet“

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Fonds ist nicht rechtsfähig. Das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr verwaltet den Fonds (Fondsverwalter).