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Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens „Fonds für digitale Teilhabe und …

§ 4 Vermögen des Fonds, Finanzierung und Verpflichtungsermächtigungen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-17934/4#abs-1 (1) Dem Fonds wurde ein Betrag in Höhe von 700 000 000 Euro aus dem Staatshaushalt 2018 zugeführt. Darüber hinaus können dem Fonds weitere Mittel nach Maßgabe des Staatshaushaltsplans zugeführt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-17934/4#abs-2 (2) Das Fondsvermögen verbleibt unverzinst im Liquiditätsmanagement des Freistaates Sachsen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-17934/4#abs-3 (3) Die Aufnahme von Krediten durch den Fonds ist ausgeschlossen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SN-17934/4#abs-4 (4) Die Mittel für Maßnahmen nach § 2 Absatz 1 werden direkt aus dem Fonds an die Empfänger ausgereicht.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SN-17934/4#abs-5 (5) Rückzahlungen von den Empfängern fließen den jeweiligen Ausgabetiteln des Fonds zu.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SN-17934/4#abs-6 (6) Der Fonds kann für Maßnahmen nach § 2 Absätze 1 und 2 bis zur Höhe des vorhandenen ungebundenen Fondsvermögens Ausgaben tätigen und bis zu dieser Höhe zuzüglich eines Betrages von 1 386 500 000 Euro Verpflichtungen zur Tätigung von Ausgaben in künftigen Jahren eingehen, wovon 200 000 000 Euro erst ab dem Jahr 2025 zur Verfügung stehen. Für Erstbewilligungen im Rahmen der Richtlinie DiOS 2023 kann der Haushalts- und Finanzausschuss des Landtages ein Bewilligungskontingent für das jeweilige Haushaltsjahr festlegen. Erforderliche Verpflichtungsermächtigungen gelten hiermit als ausgebracht. Die Bindung der zugeführten Mittel bedarf unter Vorlage eines Verwendungskonzeptes sowie der zugrundeliegenden Rechtsgrundlage, wie Förderrichtlinien, Verträge, Vereinbarungen oder Gesetze, der Einwilligung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtages. Das Verwendungskonzept enthält eine summarische Aufstellung von geplanten Einzelmaßnahmen, die bei mangelnder Realisierbarkeit im Rahmen des bewilligten Gesamtkontingents durch andere gleichwertige Einzelmaßnahmen ersetzt werden können. Der Haushalts- und Finanzausschuss ist in solchen Fällen unverzüglich über diese Maßnahmen zu informieren. Einer erneuten Einwilligung des Haushalts- und Finanzausschusses bedarf es nicht.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/SN-17934/4#abs-7 (7) Der Fonds kann Rückführungen an den Staatshaushalt leisten, soweit dadurch die Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen des Fonds nicht gefährdet wird. Der Haushalts- und Finanzausschuss des Landtages kann unter Berücksichtigung des Mittelbindungsgrades Rückführungen an den Staatshaushalt anordnen.

Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/SN-17934/4#abs-8 (8) Zur Finanzierung der Maßnahmen nach § 2 Absatz 3 kann aus dem Fonds insgesamt ein Betrag von maximal bis zu 12 000 000 Euro zur Verfügung gestellt werden, soweit hierfür eine Zuführung in entsprechender Höhe aus dem Staatshaushalt an den Fonds erfolgt ist. Absatz 6 Satz 3 bis 7 gelten entsprechend.

Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/SN-17934/4#abs-9 (9) Zur Finanzierung der Maßnahmen nach § 2 Absatz 4 kann aus dem Fonds ein Betrag von bis zu 21 800 000 Euro zur Verfügung gestellt werden. Absatz 6 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 10recht.nulegal.eu/gesetze/SN-17934/4#abs-10 (10) Dem Fonds werden in den Jahren 2023 bis 2028 gemäß § 29 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe f erster Halbsatz des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes Mittel aus der Finanzausgleichsmasse in Höhe von 15 000 000 Euro jährlich zugeführt. Nach Abschluss aller nach der Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland“ vom 26. April 2021 (BAnz AT 21.05.2021 B3) geförderten Maßnahmen der sächsischen Kommunen ermittelt der Fondsverwalter die dafür aufgewendeten Gesamtausgaben. Überschreitet der Gesamtbetrag der Zuführungen nach Satz 1 zehn Prozent der ermittelten Gesamtausgaben, wird der übersteigende Betrag an die Finanzausgleichsmasse zurückgeführt. Unterschreitet der Gesamtbetrag der Zuführungen nach Satz 1 zehn Prozent der ermittelten Gesamtausgaben, erfolgt spätestens im zweiten Jahr nach erfolgter Abrechnung gemäß § 29 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe f vierter Halbsatz des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes eine Zuführung an den Fonds in Höhe des Fehlbetrages aus der Finanzausgleichsmasse.

Permalink zu Abs. 11recht.nulegal.eu/gesetze/SN-17934/4#abs-11 (11) Dem Fonds werden in den Jahren 2025 bis 2030 Mittel aus der Finanzausgleichsmasse in Höhe von 10 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben nach der Gigabit-Richtlinie des Bundes 2.0 vom 31. März 2023 (BAnz AT 17.05.2023 B6) in der jeweils geltenden Fassung, einschließlich adäquater Anschlussregelungen nach dem 31. Dezember 2025, zugeführt. Die konkrete Höhe der Jahresbeträge wird im Sächsischen Finanzausgleichsgesetz festgelegt. Nach Abschluss aller geförderten Maßnahmen sächsischer Kommunen nach der Gigabit-Richtlinie des Bundes 2.0, einschließlich adäquater Anschlussregelungen, ermittelt der Fondsverwalter die dafür aufgewendeten Gesamtausgaben. Absatz 10 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

§ 3 § 5