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Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens „Fonds für digitale Teilhabe und …

§ 2 Zweck und Mittelverwendung des Fonds

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-17934/2#abs-1 (1) Der Fonds dient der finanziellen Unterstützung Dritter bei der nachhaltigen Erschließung mit zukunfts- und hochleistungsfähigen Breitbandnetzen in mit dieser Technik unterversorgten Gebieten des Freistaates Sachsen, soweit sich der Bund an den einzelnen Maßnahmen finanziell beteiligt oder eine parallele Förderung aus Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung erfolgt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-17934/2#abs-2 (2) Darüber hinaus kann der Fonds Mittel zur Aufstockung der Finanzausgleichsmasse zur Finanzierung von Bedarfszuweisungen gemäß § 22 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 95), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 797) geändert worden ist, in der ab 1. Januar 2020 geltenden Fassung, für Zwecke des § 29 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe e des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes bereitstellen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-17934/2#abs-3 (3) Des Weiteren können aus dem Fonds weitere Maßnahmen zur Unterstützung der Digitalisierung im Freistaat Sachsen finanziert werden, insbesondere

a) Maßnahmen der digitalen Transformation,

b) Modellprojekte zu Co-Working-Flächen,

c) Innovations- und Lösungslabore,

d) Digitallabore, multifunktionale Räume und Maßnahmen der Einbindung in Netzwerke,

e) Stärkung digitaler Kompetenzen sowie

f) Anwendungen, die den Fortschritt der Förderung und Erschließung des Freistaates Sachsen mit schnellem Internet darstellen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SN-17934/2#abs-4 (4) Zudem können aus dem Fonds bis zum 31. Dezember 2025 Ausgaben getätigt werden, die eine direkte Schulerschließung durch Glasfaseranschlüsse zur Folge haben.

§ 1 § 3