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§ 5 SN-17544 (Sachsen) — Räumlicher Bereich des Bodenplanungsgebiets

Verordnung der Landesdirektion Chemnitz zur Festlegung des Bodenplanungsgebietes „Raum Freiberg“

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Bodenplanungsgebiet hat eine Größe von zirka 397 km².

(2) Das Bodenplanungsgebiet umfasst die Gebiete der Großen Kreisstadt Freiberg, der Gemeinden Bobritzsch, Halsbrücke, Hilbersdorf, Lichtenberg/Erzgebirge und Weißenborn/Erzgebirge sowie Teile der Gebiete der Großen Kreisstadt Brand-Erbisdorf, der Städte Großschirma und Oederan und der Gemeinden Frankenstein, Oberschöna und Reinsberg.

(3) Die Grenzen des Bodenplanungsgebietes sind in der Übersichtskarte (Maßstab 1 : 170 000) eingetragen, die dieser Verordnung als Anlage 1 beigefügt ist. Der genaue Grenzverlauf ergibt sich aus der Karte 2 des Kartenwerkes (Maßstab 1 : 50 000) und den Karten 2.1 – 2.11 des Kartenwerks (Maßstab 1 : 10 000).