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Verordnung der Landesdirektion Chemnitz zur Festlegung des Bodenplanungsgebietes „Raum …

§ 14 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-17544/14#abs-1 (1) Über die Untersuchungen nach § 13 Abs. 3 sowie über den Einbau des Trennelementes nach § 13 Abs. 4 sind Aufzeichnungen zu führen und der nach § 13 SächsABG zuständigen Bodenschutzbehörde auf Verlangen vorzulegen. Die Aufzeichnungen und sonstigen Belege zum Nachweis der durchgeführten Untersuchungen und Maßnahmen sind drei Jahre lang aufzubewahren.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-17544/14#abs-2 (2) Die Verlagerung der im Bodenplanungsgebiet bei Baumaßnahmen anfallenden nicht gefährlichen mineralischen Stoffe unterliegt für den Entsorger der Registerpflicht nach § 42 Abs. 1 KrW-/AbfG . Die Verlagerung des in Teilfläche 4 des Bodenplanungsgebietes anfallenden Bodenmaterials (regelmäßig gefährlicher Abfall der Abfallschlüsselnummer 17 05 03*) unterliegt für den Erzeuger und Entsorger neben den Nachweispflichten nach § 43 KrW-/AbfG auch der Registerpflicht nach § 42 Abs. 3 KrW-/AbfG .

§ 13 § 15