Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung der Landesdirektion Chemnitz zur Festlegung des Bodenplanungsgebietes „Raum Freiberg“
Verordnung der Landesdirektion Chemnitz zur Festlegung des Bodenplanungsgebietes „Raum …§ 15 Bußgeldvorschriften
Stand: 26.08.2026
Ordnungswidrig im Sinne des § 17 Abs. 1 Nr. 8 SächsABG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 13 Abs. 1 Bodenmaterial innerhalb des ausgewiesenen Gebietes verlagert,
2. entgegen § 13 Abs. 2 und 3 Untersuchungen nicht oder nicht nach den Vorgaben durchführt oder Bodenmaterial verlagert, welches die Grenzwerte nicht einhält,
3. entgegen § 13 Abs. 4 ein Trennelement nicht einbaut,
4. entgegen § 14 Abs. 2 und 3 Aufzeichnungen und Belege nicht führt, nicht oder nicht innerhalb der von der Behörde gesetzten Frist vorlegt oder nicht fristgerecht aufbewahrt.