Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung der Landesdirektion Chemnitz zur Festlegung des Bodenplanungsgebietes „Raum Freiberg“

Verordnung der Landesdirektion Chemnitz zur Festlegung des Bodenplanungsgebietes „Raum …

§ 15 Bußgeldvorschriften

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Ordnungswidrig im Sinne des § 17 Abs. 1 Nr. 8 SächsABG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 13 Abs. 1 Bodenmaterial innerhalb des ausgewiesenen Gebietes verlagert,

2. entgegen § 13 Abs. 2 und 3 Untersuchungen nicht oder nicht nach den Vorgaben durchführt oder Bodenmaterial verlagert, welches die Grenzwerte nicht einhält,

3. entgegen § 13 Abs. 4 ein Trennelement nicht einbaut,

4. entgegen § 14 Abs. 2 und 3 Aufzeichnungen und Belege nicht führt, nicht oder nicht innerhalb der von der Behörde gesetzten Frist vorlegt oder nicht fristgerecht aufbewahrt.

§ 14 § 16