nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 14 SN-17544 (Sachsen) — Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten

Verordnung der Landesdirektion Chemnitz zur Festlegung des Bodenplanungsgebietes „Raum Freiberg“  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Über die Untersuchungen nach § 13 Abs. 3 sowie über den Einbau des Trennelementes nach § 13 Abs. 4 sind Aufzeichnungen zu führen und der nach § 13 SächsABG zuständigen Bodenschutzbehörde auf Verlangen vorzulegen. Die Aufzeichnungen und sonstigen Belege zum Nachweis der durchgeführten Untersuchungen und Maßnahmen sind drei Jahre lang aufzubewahren.

(2) Die Verlagerung der im Bodenplanungsgebiet bei Baumaßnahmen anfallenden nicht gefährlichen mineralischen Stoffe unterliegt für den Entsorger der Registerpflicht nach § 42 Abs. 1 KrW-/AbfG . Die Verlagerung des in Teilfläche 4 des Bodenplanungsgebietes anfallenden Bodenmaterials (regelmäßig gefährlicher Abfall der Abfallschlüsselnummer 17 05 03*) unterliegt für den Erzeuger und Entsorger neben den Nachweispflichten nach § 43 KrW-/AbfG auch der Registerpflicht nach § 42 Abs. 3 KrW-/AbfG .

---

Zitiervorschlag: § 14 SN-17544 (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SN-17544/14

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: sk.sachsen.de
