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Verordnung der Landesdirektion Chemnitz zur Festlegung des Bodenplanungsgebietes „Raum …

§ 10 Maßnahmen in der Landwirtschaft

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Beim Inverkehrbringen von Lebens- oder Futtermitteln hat der Landwirt als Lebens- oder Futtermittelunternehmer die Einhaltung der Höchstgehalte nach dem geltenden Lebensmittel- und Futtermittelrecht in seinen landwirtschaftlichen Produkten eigenverantwortlich im Sinne der Verordnung (EG) Nummer 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechtes, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. EG vom 1. Februar 2002, L 31/1) sicherzustellen. Bei der Erfüllung dieser Eigenkontrollpflicht können die Angaben in den Karten nach § 9 Abs. 1 dieser Verordnung zur Unterstützung beigezogen werden. Auf die Hinweise und Informationen zur Probenahme der zuständigen Fachbehörde in der jeweils aktuellen Fassung wird verwiesen. Erkennt ein Lebensmittelunternehmer oder hat er Grund zu der Annahme, dass ein von ihm in Verkehr gebrachtes Lebensmittel möglicherweise die Gesundheit des Menschen schädigen kann, hat er dies nach Artikel 19 Abs. 3 oben genannter Verordnung unverzüglich den zuständigen Behörden mitzuteilen. Der Unternehmer hat die Behörden über die Maßnahmen zu unterrichten, die getroffen worden sind, um Risiken für den Endverbraucher zu verhindern. Diese Meldepflichten bestehen gegenüber dem Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt des Landkreises Mittelsachsen als unterer Lebensmittelüberwachungsbehörde. Erkennt ein Futtermittelunternehmer oder hat er Grund zu der Annahme, dass ein von ihm in Verkehr gebrachtes Futtermittel möglicherweise die Anforderungen an die Futtermittelsicherheit nicht erfüllt, hat er dies nach Artikel 20 Abs. 3 oben genannter Verordnung unverzüglich den zuständigen Behörden mitzuteilen. Der Unternehmer hat die Behörden über die Maßnahmen zu unterrichten, die getroffen worden sind, um eine Gefährdung durch die Verwendung des Futtermittels zu verhindern. Diese Meldepflichten bestehen gegenüber der für die amtliche Überwachung der Futtermittel zuständigen Behörde.

§ 9 § 11