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Gesetz zur Durchführung des ZDF-Staatsvertrages im Freistaat Sachsen§ 2 Auswahlverfahren
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-16738/2#abs-1 (1) Verbände und Organisationen aus dem Bereich „Ehrenamtlicher Zivil- und Katastrophenschutz“, die ihren Sitz im Freistaat Sachsen haben, können sich beim Sächsischen Landtag um einen Sitz im Fernsehrat bewerben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-16738/2#abs-2 (2) Der Sächsische Landtag bestimmt mit der Mehrheit seiner Mitglieder für jeweils eine Amtsperiode des Fernsehrates, welcher der Verbände oder Organisationen, die sich beworben haben, einen Vertreter entsenden kann.