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Gesetz zur Durchführung des ZDF-Staatsvertrages im Freistaat Sachsen

§ 3 Voraussetzungen für die Entsendung und die Auswahl des Vertreters

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Für die Entsendung des Vertreters gilt § 21 Absatz 3 Satz 2 und 3, Absatz 5 Satz 2 und 3 des ZDF-Staatsvertrages . Für die Auswahl des Vertreters gelten die Vorschriften des § 19a Absatz 2, 3 Satz 1, Absatz 4 und 5 sowie § 21 Absatz 4 des ZDF-Staatsvertrages .

§ 2