(1) Verbände und Organisationen aus dem Bereich „Ehrenamtlicher Zivil- und Katastrophenschutz“, die ihren Sitz im Freistaat Sachsen haben, können sich beim Sächsischen Landtag um einen Sitz im Fernsehrat bewerben.
(2) Der Sächsische Landtag bestimmt mit der Mehrheit seiner Mitglieder für jeweils eine Amtsperiode des Fernsehrates, welcher der Verbände oder Organisationen, die sich beworben haben, einen Vertreter entsenden kann.