Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Lugteich bei Grüngräbchen“

Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur Festsetzung des Naturschutzgebietes …

§ 5 Zulässige Handlungen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

§ 4 gilt nicht

1. für die dem Schutzzweck entsprechende ordnungsgemäße fischereiwirtschaftliche Nutzung der Teichflächen mit den Maßgaben, dass

a)

Maßnahmen zur Düngung, zum Besatz, zur Fütterung mit Mischfuttermitteln, zur Kalkung, zum Einsatz von Bioziden, zur Entkrautung, zur Entlandung, zum Schilfschnitt sowie das Unbespanntlassen des Lugteichs nach dem herbstlichen Abfischen der Naturschutzbehörde spätestens sechs Wochen vor der Durchführung schriftlich mit einer Maßnahmenbeschreibung, zum Beispiel durch die Vorlage betrieblicher Planungsunterlagen, anzuzeigen sind; stellt die Naturschutzbehörde eine Unvereinbarkeit der Maßnahme mit dem Schutzzweck nach § 3 fest, untersagt sie diese; äußert sich die Naturschutzbehörde nicht innerhalb von sechs Wochen nach Eingang der Anzeige, gilt die Maßnahme als unbeanstandet; die Anzeige ist entbehrlich bei Teilnahme an den Förderprogrammen des Freistaates Sachsen oder bei Abschluss von Vereinbarungen mit der Naturschutzbehörde, soweit dadurch eine dem Schutzzweck entsprechende ordnungsgemäße fischereiwirtschaftliche Nutzung gewährleistet ist;

b)

es verboten ist, Reusen, Stellnetze oder ähnliche Fanggeräte einzusetzen, ausgenommen hiervon sind Probefänge im erforderlichen Umfang mit ottersicheren Fanggeräten;

c)

Kalkung ohne Einsatz von Fluggeräten erfolgt.

2. für im Rahmen der Jagdausübung erforderliche Nachsuchen und das Bergen von Wild;

3. für die dem Schutzzweck entsprechende umweltgerechte landwirtschaftliche Nutzung und Waldbewirtschaftung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang mit den Maßgaben, dass

a)

verboten ist, Kahlhiebe im Sinne von § 19 des Waldgesetzes für den Freistaat Sachsen ( SächsWaldG ) vom 10. April 1992 (SächsGVBl. S. 137), das zuletzt durch Artikel 46 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 171) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder Erstaufforstungen vorzunehmen;

b)

verboten ist, Weihnachtsbaum- oder Schmuckreisigkulturen anzulegen;

c)

verboten ist, Dung, Gülle, Mineraldünger, Kalk, Pflanzenschutz- oder Schädlingsbekämpfungsmittel einzubringen;

d)

verboten ist, höhlenreiche Einzelbäume zu entnehmen;

e)

Holzeinschlags- und Bestandespflegearbeiten nur innerhalb des Zeitraumes vom 1. September bis 31. Januar durchzuführen sind.

§ 4 Abs. 2 Nr. 2 bleibt unberührt; auf § 30 Abs. 2 SächsWaldG wird verwiesen;

4. für Maßnahmen des Forstschutzes; im Falle prognostizierter oder eingetretener Insektenkalamitäten kann die Forstbehörde jedoch Schutzmaßnahmen nur im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde anordnen oder veranlassen;

5. für die sonstige bisher rechtmäßig ausgeübte Nutzung der Grundstücke, Gewässer, Straßen und Wege sowie der rechtmäßig bestehenden Einrichtungen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang sowie deren Unterhaltung und Erhaltung ausgenommen Grabenräumungen;

6. für Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der Naturschutzbehörde veranlasst werden;

7. für behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen;

8. für die von der Naturschutzbehörde angeordneten oder genehmigten Wegemarkierungen;

9. für Tätigkeiten im Rahmen von Forschungsarbeiten einschließlich Dokumentationen und Sicherungsarbeiten, die von der Naturschutzbehörde veranlasst oder genehmigt werden;

10. für behördlich im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde angeordnete Maßnahmen zur Sicherung und Sanierung von Deponien und Altlasten;

11. für Maßnahmen der Verkehrssicherung im Einvernehmen oder auf Grund der Genehmigung der Naturschutzbehörde, soweit es sich nicht um unaufschiebbare Handlungen zum Schutz der Bevölkerung und zur Abwehr von Gefahren für Leib und Leben von Menschen handelt;

12. für Vergrämungsmaßnahmen, soweit sie zur Abwendung fischereilicher Schäden erforderlich sind und die erforderliche artenschutzrechtliche Gestattung vorliegt.

§ 4 § 6