Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Lugteich bei Grüngräbchen“

Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur Festsetzung des Naturschutzgebietes …

§ 3 Schutzzweck

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15244/3#abs-1 (1) Schutzzweck ist die Erhaltung, Pflege und Entwicklung gebietstypischer Pflanzen- und Tierarten in ihren Lebensgemeinschaften sowie die Erhaltung des Gebietes als Bestandteil des zusammenhängenden europäischen ökologischen Netzes besonderer Schutzgebiete („Natura 2000“).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15244/3#abs-2 (2) Schutzzweck ist insbesondere

1. die Erhaltung und ungestörte Entwicklung von Biotopen und natürlichen Lebensräumen von gemeinschaftlichem Interesse, wie

a)

der Verlandungsvegetation des Teiches (FFH-Lebensraumtyp 3150) in der Größenordnung ihrer zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung vorhandenen teichseitigen Ausdehnung,

b)

dem Zwischenmoor (FFH-Lebensraumtyp 7140),

c)

der Feuchtheide (FFH-Lebensraumtyp 4010),

d)

dem Kiefernmoorwald (FFH-Lebensraumtyp 91D2; prioritär),

e)

dem Erlen-Sumpfwald,

f)

dem Weiden-Sumpfgebüsch sowie

g)

den höhlenreichen Einzelbäumen

einschließlich ihrer Lebensgemeinschaften mit bestimmten Tier- und Pflanzenarten und Arten gemeinschaftlichen Interesses wie Fischotter, Kranich, Laubfrosch, Schlammpeitzger, Weißes Schnabelried, Glockenheide und Sumpfporst;

2. die Erhaltung und pflegliche Nutzung oder Pflege von Biotopen, wie des Teiches, des Eichenmischwaldes, der Feuchtstaudenflur, der Nass- und Frischwiese einschließlich ihrer Lebensgemeinschaften;

3. die Erhaltung und Entwicklung ausreichender und möglichst naturnaher Strukturen, insbesondere des randlichen Eichenmischwaldes, des Kiefernwaldes und des extensiven Grünlandes zur Pufferung von in das Gebiet einwirkenden Beeinträchtigungen;

4. die Erhaltung und Entwicklung der natürlichen Standortbedingungen des Gebietes, insbesondere des hohen Grundwasserstandes und des Zuflusses an Oberflächenwasser sowie der nährstoffarmen Milieubedingungen im Zwischenmoor.

§ 2 § 4