Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Lugteich bei Grüngräbchen“
Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur Festsetzung des Naturschutzgebietes …§ 6 Pflege- und Entwicklungsgrundsätze
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15244/6#abs-1 (1) Grundsätze der Pflege und Entwicklung des Naturschutzgebietes sind
1. für die bisher landwirtschaftlich und fischereilich bewirtschafteten Flächen die Beibehaltung der aktuellen Nutzung als Voraussetzung für den Erhalt der Strukturvielfalt;
2. die Gewährleistung der weitestgehend ungestörten Entwicklung derjenigen Biotope, die entsprechend der gegenwärtigen Standortbedingungen als natürlich oder als naturschutzfachlich gewünschte Stadien natürlicher Sukzession anzusehen sind. Hierunter fallen die Zwischenmoorverlandung, der Kiefernmoorwald, der Sumpfwald sowie das Moor- und Sumpfgebüsch.
3. der Erhalt des jetzigen Zustandes der Biotope durch Gewährleistung eines hohen Bodenwasserstandes als Schlüsselfaktor;
4. der Schutz von Arten und Lebensräumen insbesondere der Zielarten beziehungsweise – pflanzengesellschaften Glockenheide-Feuchtheiden (Ericetum tetralicis), mesotrophe Zwischenmoor-Gesellschaften (Caricion lasiocarpe) mit Arten wie: Fadensegge (Carex lasiocarpa), Glockenheide (Erica teralix), Mittlerer Sonnentau (Drosera intermedia), Rundblättriger Sonnentau (Drosera rotundifolia), Torfmoose (Sphagnum spp.), Schmalblättriges Wollgras (Eriophorum angustifolium), Sumpf-Porst (Ledum palustre) und Weißes Schnabelried (Rhynchospora alba) sowie der Erhalt der Leitbiotope Großseggenried, Tauch- und Schwimmblattvegetation mit Wasserknöterich-Schwimmlaichkraut-Gesellschaften (Polygono-Potamogetonetum natanis) und Seerosengesellschaften (Nymphaeion-albae) und Großröhrichte (Phragmition australis);
5. die Erhaltung der Teich- und Röhricht- und Unterwasservegetationsfläche in ihrem gegenwärtigen Zustand und ihrer gegenwärtigen Ausdehnung im Rahmen einer umweltgerechten Teichbewirtschaftung und der Beibehaltung aktueller Wirtschaftsweisen insbesondere als Nahrungs- beziehungsweise Reproduktionshabitat der Zielarten Fischotter (Lutra lutra), Kranich (Grus grus), Rohrammer (Emberiza schoeniculus), Rohrschwirl (Locustella luscinoides), Rohrweihe (Circus aeruginosus), Schilfrohrsänger (Acrocephalus schoenobaenus), Teichrohrsänger (Acrocephalus scirpaceus), Große Rohrdommel (Botaurus stellaris), Laubfrosch (Hyla arborea), Schlammpeitzger (Misgurnus fossilis) sowie als Schlafplatz für Stare, Schwalben, Bachstelzen und Grauammern;
6. der Verzicht auf Nutzungsintensivierung landwirtschaftlicher Flächen zur Sicherung der aktuellen Biotopeinheiten bestehend aus seggen- und binsenreichen Feuchtweiden und sonstigem Feuchtgrünland, jedoch Offenhaltung durch Wiederaufnahme der Nutzung beziehungsweise Pflege zukünftig eventuell brachfallender Flächen;
7. der mittel- bis langfristige Umbau der waldbestockten Flächen in naturnahe Waldgesellschaften, insbesondere Stiel-Eichen-Wälder mit Anteilen an Birke, Buche und Kiefer, hierzu initiierende forstliche Maßnahmen zur Beschleunigung der gewünschten Entwicklung wie zum Beispiel Schaffung eines forstlich stabilen Bestandes durch Stammentnahmen und Förderung der Laubholzverjüngung;
8. Minimierung von Nährstoffeinträgen, die der Entwicklung der Feuchtheiden- und Zwischenmoorgesellschaften schaden können.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15244/6#abs-2 (2) Die erforderlichen Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen können in einem Pflege- und Entwicklungsplan festgelegt werden. Auf die § 15 Abs. 5, §§ 38 und 39 SächsNatSchG wird verwiesen.