Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Lugteich bei Grüngräbchen“

Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur Festsetzung des Naturschutzgebietes …

§ 2 Schutzgegenstand

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15244/2#abs-1 (1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von etwa 53 ha.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15244/2#abs-2 (2) Das Naturschutzgebiet befindet sich circa 500 m nördlich der Ortslage Grüngräbchen. Es besteht im Wesentlichen aus dem Lugteich sowie den nördlich und nordöstlich angrenzenden Feucht- und Waldflächen. Das Naturschutzgebiet umfasst auf dem Gebiet der Gemarkung Grüngräbchen die Flurstücke 222, 223, 224, 225, 227, 228, 229, 230, 231, 232, 233/1, 281 (teilweise), 282 (teilweise), 284 (teilweise), 285 (teilweise), 286 (teilweise), 287 (teilweise), 288 (teilweise), 289 (teilweise), 290 (teilweise), 291 (teilweise), 292 (teilweise), 293 (teilweise), 294 (teilweise), 295 (teilweise), 296 (teilweise), 297 (teilweise), 298 (teilweise), 299 (teilweise), 1180 und 1190 (teilweise). Die Grenze des Naturschutzgebietes verläuft weitgehend auf den Flurstücksgrenzen. Im nordöstlichen Teil des Gebietes ist die dem Schutzgebiet abgewandte Seite des im Wald vorhandenen flurstücksschneidenden Pfades die Grenze.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15244/2#abs-3 (3) Die Grenzen des Schutzgebietes sind in einer Übersichtskarte im Maßstab 1 : 10 000, einer Flurkarte im Maßstab 1 : 2 400 sowie vier Flurkarten im Maßstab 1 : 2 000 im Original rot eingetragen. Maßgebend für den Grenzverlauf ist die Linienaußenkante der Grenzeintragung in den Flurkarten. Die Karten sind Bestandteil der Verordnung.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15244/2#abs-4 (4) Die Verordnung mit Karten ist beim Regierungspräsidium Dresden in 01099 Dresden, Stauffenbergallee 2, im Raum 3084 auf die Dauer von zwei Wochen nach der Verkündung dieser Verordnung im Sächsischen Amtsblatt zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15244/2#abs-5 (5) Die Verordnung mit Karten wird nach Ablauf der Auslegungsfrist beim Regierungspräsidium Dresden zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt.

§ 1 § 3