(1) Schutzzweck ist die Erhaltung, Pflege und Entwicklung gebietstypischer Pflanzen- und Tierarten in ihren Lebensgemeinschaften sowie die Erhaltung des Gebietes als Bestandteil des zusammenhängenden europäischen ökologischen Netzes besonderer Schutzgebiete („Natura 2000“).
(2) Schutzzweck ist insbesondere
1. die Erhaltung und ungestörte Entwicklung von Biotopen und natürlichen Lebensräumen von gemeinschaftlichem Interesse, wie
a)
der Verlandungsvegetation des Teiches (FFH-Lebensraumtyp 3150) in der Größenordnung ihrer zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung vorhandenen teichseitigen Ausdehnung,
b)
dem Zwischenmoor (FFH-Lebensraumtyp 7140),
c)
der Feuchtheide (FFH-Lebensraumtyp 4010),
d)
dem Kiefernmoorwald (FFH-Lebensraumtyp 91D2; prioritär),
e)
dem Erlen-Sumpfwald,
f)
dem Weiden-Sumpfgebüsch sowie
g)
den höhlenreichen Einzelbäumen
einschließlich ihrer Lebensgemeinschaften mit bestimmten Tier- und Pflanzenarten und Arten gemeinschaftlichen Interesses wie Fischotter, Kranich, Laubfrosch, Schlammpeitzger, Weißes Schnabelried, Glockenheide und Sumpfporst;
2. die Erhaltung und pflegliche Nutzung oder Pflege von Biotopen, wie des Teiches, des Eichenmischwaldes, der Feuchtstaudenflur, der Nass- und Frischwiese einschließlich ihrer Lebensgemeinschaften;
3. die Erhaltung und Entwicklung ausreichender und möglichst naturnaher Strukturen, insbesondere des randlichen Eichenmischwaldes, des Kiefernwaldes und des extensiven Grünlandes zur Pufferung von in das Gebiet einwirkenden Beeinträchtigungen;
4. die Erhaltung und Entwicklung der natürlichen Standortbedingungen des Gebietes, insbesondere des hohen Grundwasserstandes und des Zuflusses an Oberflächenwasser sowie der nährstoffarmen Milieubedingungen im Zwischenmoor.