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§ 4 SN-15241 (Sachsen) — Verbote

Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Döbener Wald“

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) In dem Schutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer nachhaltigen Störung oder zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Schutzgebietes oder seiner Bestandteile führen können oder dem Schutzzweck nach § 3 dieser Verordnung zuwiderlaufen.

(2) Insbesondere ist es verboten:

1. bauliche Anlagen im Sinne der Sächsischen Bauordnung ( SächsBO ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 200), in der jeweils geltenden Fassung, zu errichten, zu ändern, abzubrechen oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen durchzuführen;

2. Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anzulegen oder Anlagen dieser Art zu verändern;

3. Leitungen ober- oder unterirdisch zu verlegen oder Anlagen dieser Art zu verändern;

4. Aufschüttungen, Verfüllungen, Abgrabungen oder sonstige Handlungen vorzunehmen, die den Boden in seiner Gestalt, Struktur und Beschaffenheit verändern oder verändern können;

5. Abfälle sowie sonstige Materialien zu lagern oder abzulagern;

6. Stoffe, Mittel oder Chemikalien einzubringen, anzuwenden oder zu lagern;

7. Entwässerungs- oder andere Maßnahmen durchzuführen, die den Wasserhaushalt des Gebietes oder einzelner Gebietsteile verändern können;

8. Gewässer und Feuchtgebiete zu verunreinigen;

9. Dauergrünland umzubrechen, ackerbaulich zu nutzen oder aufzuforsten;

10. Hecken, Baumreihen, Ufergehölze, Einzelbäume, Röhrichte oder Saumstrukturen ganz oder teilweise zu beseitigen oder zu beschädigen oder auf andere Weise in ihrem Wachstum und in ihrer Entwicklung zu gefährden;

11. Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen, zu entnehmen, zu beschädigen oder auf andere Weise in ihrem Wachstum und in ihrer Entwicklung zu gefährden oder zu zerstören;

12. wild lebenden Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten dieser Tiere zu entfernen, zu beschädigen oder zu zerstören sowie Tiere in das Gebiet einzubringen;

13. Plakate, Schilder, Bild- oder Schrifttafeln oder sonstige Werbeanlagen aufzustellen oder anzubringen;

14. Markierungszeichen aufzustellen beziehungsweise anzubringen;

15. die bisherige Grundstücksnutzung in einer Art zu ändern, welche dem Schutzzweck zuwiderläuft;

16. zu zelten, zu lagern, Wohnwagen oder -mobile, sonstige Fahrzeuge oder Verkaufsstände oder Warenautomaten aufzustellen;

17. Flächen außerhalb der öffentlichen und privaten Straßen und Wege zu betreten, auf diesen Flächen zu reiten oder diese Flächen mit Fahrzeugen aller Art zu befahren;

18. mit Flugsport- und Modellflugsportgeräten zu starten und zu landen;

19. Fahrzeuge, Maschinen oder Geräte zu waschen oder zu reinigen;

20. Feuer zu entfachen oder zu unterhalten;

21. Hunde frei laufen zu lassen;

22. Lärm, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen zu verursachen oder Lichtquellen zu betreiben, die geeignet sind, Tiere zu beunruhigen oder den Naturgenuss zu beeinträchtigen.