Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Elbtalhänge zwischen Rottewitz und Zadel“

Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur Festsetzung des Naturschutzgebietes …

§ 2 Schutzgegenstand

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15231/2#abs-1 (1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von etwa 31,1 ha.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15231/2#abs-2 (2) Das sich am Elbtalhang zwischen Rottewitz und Zadel erstreckende Naturschutzgebiet besteht aus zwei Teilbereichen westlich und östlich der Gemeindestraße vom Ortsteil Karpfenschänke nach Diera. Bestandteile des Naturschutzgebietes sind aufgelassene Steinbrüche, bewaldete Steilhänge, Streuobstwiesen sowie Trockenrasen im Außenbereich zwischen der Straße im Elbtal im Süden und den Rebflächen auf dem Plateau im Norden. Bewirtschaftete Weinberge befinden sich nicht im Naturschutzgebiet.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15231/2#abs-3 (3) Die Grenzen des Schutzgebietes sind in einer Übersichtskarte vom 25. Oktober 2002 im Maßstab 1 : 10 000 und in fünf Flurkarten vom 25. Oktober 2002 im Maßstab 1 : 2 000 eingetragen. Maßgebend für den Grenzverlauf ist die Linienaußenkante der Grenzeintragungen in den Flurkarten. Die Karten sind Bestandteil der Verordnung. Die Verordnung wird zusammen mit der Übersichtskarte im Sächsischen Amtsblatt verkündet. Die Verordnung mit Karten ist beim Regierungspräsidium Dresden, in 01099 Dresden, Stauffenbergallee 2, im Raum 3089, auf die Dauer von zwei Wochen nach der Verkündung im Sächsischen Amtsblatt zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15231/2#abs-4 (4) Die Verordnung mit Karten wird nach Ablauf der Auslegungsfrist beim Regierungspräsidium Dresden zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt.

§ 1 § 3