Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Elbtalhänge zwischen Rottewitz und Zadel“
Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur Festsetzung des Naturschutzgebietes …§ 3 Schutzzweck
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15231/3#abs-1 (1) Schutzzweck ist die nachhaltige Bewahrung, pflegliche Nutzung und naturschutzgerechte Entwicklung zweier Steilhänge des Meißener Durchbruchtales der Elbe zwischen Rottewitz und Zadel. Sie prägen das Bild einer historisch gewachsenen, naturnahen Kulturlandschaft und dienen mit ihrem besonderen Lokalklima als Lebensstätte für zahlreiche seltene und gefährdete Pflanzengesellschaften und Tierarten. Das Gebiet ist Bestandteil eines zusammenhängenden europäischen ökologischen Netzes besonderer Schutzgebiete im Sinne der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie) vom 21. Mai 1992 (ABl. EG Nr. L 206, S. 7), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/62/EG vom 27. Oktober 1997 (ABl. EG Nr. L 305, S. 42), in der jeweils geltenden Fassung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15231/3#abs-2 (2) Schutzzweck ist insbesondere
1. die Erhaltung und Entwicklung des Gesamtgebietes und seiner Teile in ihrem räumlichen und funktionellen Zusammenhang unter Vermeidung direkter Stoffeinträge sowie innerer und äußerer Störungseinflüsse;
2. die Sicherung und Verbesserung der Kohärenzbedingungen zu angrenzenden und benachbarten Lebensräumen und Lebensstätten, die nach der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie von gemeinschaftlicher Bedeutung sind;
3. die Ruhigstellung der aufgelassenen Steinbrüche einschließlich der Oberhänge und Bruchsohlen als Lebensstätten für störungsempfindliche, Fels bewohnende Tierarten mit teilweise hohen Schutzansprüchen;
4. die Erhaltung der Gesteinshalden, Felsköpfe, Lößwände und Trockenmauern als Lebensstätten für seltene wärmebedürftige Tierarten;
5. die Gewährleistung der weiteren Vegetationsentwicklung von besonders trockenwarmen seltenen Sonderstandorten auf Gestein und Löß in aufgelassenen Steinbrüchen und an natürlichen Felshängen;
6. die Erhaltung der blütenreichen Pflanzengesellschaften des mageren Grünlandes und der Trockenrasen auf der Lößterrasse oberhalb der Steilhänge in ihrer kleinräumigen standörtlichen Verschiedenheit durch spezifische Pflege;
7. die Erhaltung und Entwicklung der trockenwarmen Gebüsche und Wälder als Lebensstätten, vernetzende und Einfluss dämpfende Strukturen durch Pflege, pflegliche Nutzung und Sukzession;
8. die Bewahrung und Entwicklung eines dauerhaft günstigen Erhaltungszustandes der gebietseigenen Lebensraum-Typen gemäß Anhang I der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie, insbesondere der Trespen-Schwingel-Kalk-Trockenrasen, mageren Flachland-Mähwiesen, Silikatfelsen mit Felsspalten- und Pioniervegetation und Labkraut-Eichen-Hainbuchenwäldern sowie ihrer Arten;
9. die Bewahrung und Entwicklung eines dauerhaft günstigen Erhaltungszustandes der gebietseigenen Populationen aller Tier- und Pflanzenarten gemäß der Anhänge II und IV der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie, insbesondere von Fledermäusen, Schlingnatter, Zauneidechse und der Schmetterlingsart Spanische Flagge;
10. die Erhaltung, Förderung und Pflege der gebietstypischen seltenen Wildbirne sowie des baumhöhlenreichen Streuobstes;
11. die Erhaltung des charakteristischen Bildes einer landesbedeutsamen Kulturlandschaft von hervorragender Schönheit, Eigenart und Vielfalt.